Executivkommittee der International Society of Pteridinology
Präsident: Prof.Dr.Bohuslav Melichar
Onkologická klinikam Lékarská fakulta Univerzity
Palackého a Fakultní nemocnice, I.P.
Pavlova 6
775 20 Olomouc, Czech Republic
Phone: +420 583 444 295, Fax: +420 588 442 522
e-mail: bohuslav.melichar@fnol.cz
Sekretär: vacant
Kassier: Prof.Dr.Dietmar Fuchs
Division of Biological Chemistry Biocenter
Innsbruck Medical University
Innrain 80, A-6020 Innsbruck, Austria
Phone: +43 512 9003 70351, Fax: +43 512 9003 73330
e-mail: dietmar.fuchs@i-med.ac.at
Ehrenmitglieder:
Univ. Prof. Dr. Dr.h.c. Wolfgang Pfleiderer, Konstanz, Deutschland
Dr. Rudolf Weber, Berlin, Deutschland
Dr. Vojtech Parrak, Bratislava, Slowakische Republik
Statuten der Internationalen Gesellschaft
für Pteridinologie
(Rules of the International Society of Pteridinology) (ISP)
§
1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Internationale
Gesellschaft für Pteridinologie“ mit der
Kurzbezeichnung „ISP“. Der Sitz ist in Wien, die
Tätigkeit erstreckt sich auf alle Staaten der Welt. In den
Ländern können Nebenstellen ohne
selbständigen Vereinscharakter errichtet werden.
§ 2 Vereinszweck
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein hat die Aufgabe, die Forschung und Anwendung auf dem Gebiet
der Pteridine an Hochschulen, Forschungsinstitutionen und
Krankenanstalten zu fördern. Zu den Aufgaben des Vereins
gehört es, die Interessen der Gesellschaft für
Pteridinologie und der auf diesen Gebieten Tätigen zu
vertreten.
Der Verein verfolgt die Erreichung dieser Ziele durch:
a) Zusammenschluss der an der Pteridinforschung und ihrer Anwendung
interessierten und auf diesem Gebiet tätigen
Personen,
b) Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen zur Verbreitung und
Diskussion von neuen Ergebnissen und methodischen
Verbesserungen,
c) Fortbildungsveranstaltungen,
d) Herausgabe oder Veranlassung von Veröffentlichungen aus dem
Gebiet der Pteridinologie,
e) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen in der
Pteridinforschung und Anwendung tätigen Laboratorien,
f) Pflege der Beziehungen zu entsprechenden Organisationen, die
verwandte Ziele verfolgen,
g) Wahrung der rechtlichen Interessen der im Aufgabenbereich des
Vereins tätigen Personen und Klärung der Rechtslage
bei
der Festlegung von Verantwortlichkeiten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen
finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Einmalige Förderung und jährliche
Beiträge der Mitglieder,
b) Einkünfte aus Veranstaltungen; diese dürfen
ausschließlich zur Förderung von wissenschaftlichen
Arbeiten auf dem Gebiet der Pteridinologie und verwandter
Arbeitsgebiete verwendet werden,
c) Subventionen durch private und öffentliche Stellen,
d) Spenden und sonstige Zuwendungen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit
seinem Vermögen. Die Haftungsfrage ist nach dem Vereinsgesetz
geregelt.
§ 4 Mitglieder des Vereins und deren Aufnahme
Mitglieder des Vereins können alle an der Pteridinforschung
und ihrer Anwendung sowie an verwandten Arbeitsgebieten interessierte
und auf diesen Gebieten tätige Personen werden.
Vor der Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch das
Proponentenkomitee. Diese Mitgliedschaft wird erst anlässlich
der konstituierenden Versammlung wirksam.
Die Internationale Gesellschaft für Pteridinologie besteht aus
den ordentlichen Mitgliedern, aus Ehrenmitgliedern, korporativen
Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.
a) Ordentliche Mitglieder: Die ordentliche Mitgliedschaft
können physische Personen erwerben. Anwärter richten
ein von zwei Mitgliedern befürwortetes Ansuchen an den
Vorstand. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet dieser
in einer Vorstandssitzung. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bedarf
keiner Begründung. Abgelehnte Anwärter
können erst nach einem Jahr einen neuerlichen Beitrittsantrag
stellen. Aufgenommene Mitglieder haben Stimmrecht, das aktive und
passive Wahlrecht und leisten einen Mitgliedsbeitrag.
b) Ehrenmitglieder: Personen mit hervorragenden Verdiensten auf dem
Gebiet der Pteridinforschung und ihrer Anwendung oder verwandter
Arbeitsgebiete können auf Antrag des Vorstandes durch die
Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder
haben Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht und leisten keinen
Mitgliedsbeitrag.
c) Korporative Mitglieder: Institutionen und Firmen, die die Ziele des
Vereins fördern wollen, können als korporative
Mitglieder aufgenommen werden. Sie stellen dem Verein einen mit dem
Vorstand vereinbarten jährlichen Mitgliedsbeitrag zur
Verfügung und werden durch einen von ihrer Leitung nominierten
Delegierten vertreten. Dieser hat in der Vollversammlung nur eine
Stimme, auch für den Fall, dass er selbst Einzelmitglied ist.
Über die Aufnahme der korporativen Mitglieder entscheidet er
Vorstand.
§ 5 Erlöschen der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Ableben bei physischen, Endigung der
Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,
b) durch freiwilligen Austritt, der schriftliche anzuzeigen ist. Das
ausgetretene Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag
für das laufende Jahr zu entrichten.
c) wenn von einem Mitglied der Mitgliedsbeitrag trotz 2-maliger Mahnung
durch den Finanzreferenten durch 2 Jahre hindurch nicht bezahlt wird.
d) durch Ausschluss wegen Nichterfüllung der
satzungsgemäßen Verpflichtungen. Der Ausschluss wird
vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit vorgeschlagen und von der
Vollversammlung ausgesprochen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an der Vollversammlung und den
wissenschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen und Anträge zu
stellen. Der Zahlungsbeleg für den Mitgliedsbeitrag gilt als
Mitgliedskarte.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach
besten Kräften zu wahren, sich an die Statuten und
Beschlüsse zu halten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen
des Vereins abträglich sein könnte. Alle Mitglieder
haben den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vollversammlung für das
Geschäftsjahr festgesetzt. Er ist im April jedes Jahres
fällig.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
a) Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der sich aus dem
Präsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und drei
Beisitzern zusammensetzt. Dieser Vorstand kann zu den
Vorstandssitzungen bei Bedarf Berater hinzuziehen, welche kein
Stimmrecht haben.
b) Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand
selbst. Dieser Vorstand wird durch die Abstimmung in der
Vollversammlung bestätigt und schlägt eine geeignete
Persönlichkeit für das Amt des Präsidenten
vor. Der Präsident wird von der Vollversammlung
gewählt.
c) Die Vorstandsmitglieder bleiben für die Dauer von zwei
Jahren im Amt und können wiedergewählt werden.
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einer
Vorstandssitzung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte
seiner Mitglieder durch einfache Mehrheit. Wenn bei Stimmengleichheit
eine zweite Abstimmung keine Änderung ergibt, entscheidet der
Präsident.
e) Entzieht sich ein Mitglied des Vorstandes ohne ausreichenden Grund
seinen Pflichten, können die übrigen
Vorstandsmitglieder eine Neuwahl für dieses Vorstandsmitglied
vorschlagen.
§ 8 Mitgliederversammlung
a) Der Verein hält mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr ab. Die Einladung
enthält die Tagesordnung und ist mindestens vier Wochen vor
dem angesetzten Termin an die Mitglieder zu versenden. Den Vorsitz der
ordentlichen Mitgliederversammlung führt der
Präsident oder ein von ihm aus dem Vorstand nominierter
Stellvertreter. In der ersten Vollversammlung des
Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Jahresbericht und
legt die Bilanz vor. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend ist.
b) Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde
später eine neue ordentliche Mitgliederversammlung statt,
welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist. Sie beschließt mit
einfacher Mehrheit. Falls mindestens ein Viertel aller anwesenden
Mitglieder, die stimmberechtigt sind, eine geheime Abstimmung verlangt,
ist diese durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende; er kann
jedoch auch eine zweite Abstimmung anordnen. Über die
Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Anträge an die
ordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor
diesem Termin schriftlich an den Vorstand einzureichen,
Anträge auf Statutenänderung mindestens zwei Monate
vorher.
§ 9 Aufgaben der Mitliederversammlung
Die geschäftlichen Obliegenheiten der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresbilanz und
Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl des Präsidenten und Bestätigung des
Vorstandes,
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschlussfassung über wichtige Anträge,
e) Abstimmung über eventuelle Statutenänderungen.
Hierfür ist zur gültigen Beschlussfassung eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig,
f) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die allfällige
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
g) Der Ausschluss von Mitgliedern,
h) Die Beschlussfassung über Berufungen gegen Entscheidungen
des Schiedsgerichtes.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand befasst sich mit allen den Verein betreffenden Fragen.
Seine Aufgaben sind im besonderen:
a) Einberufung der Vollversammlung und Erstattung des Jahresberichtes,
b) Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen.
c) Vorbereitung von Fortbildungsveranstaltungen,
d) Weitgehende Vereinheitlichung der angewandten Methoden und
Erarbeitung von Normen,
e) Der Präsident vertritt den Verein nach außen.
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen vom
Präsidenten unterzeichnet und von einem weiteren
Vorstandsmitglied mitgefertigt werden. Durch Vorstandsbeschluss kann
ein Vorstandsmitglied bevollmächtigt werden, allein im Namen
des Vereins zu unterzeichnen.
f) Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Schatzmeister,
g) Prüfung von Aufnahmeansuchen und Anträgen;
Antragstellung an die Vollversammlung,
h) Antragstellung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und von
korrespondierenden Mitgliedern,
i) Antragstellung betreffend den Ausschluss von Mitgliedern,
j) Überwachung der gesetzlichen Auflagen, dass der Verein
keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen darf,
k) Beobachtung der ausschließlichen und unmittelbaren
Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszweckes.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit 1.Jänner und endet mit
31.Dezember desselben Jahres.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Jahresbilanz wird von zwei Rechnungsprüfern
geprüft, die von der Vollversammlung auf Vorstandes
für zwei Jahre gewählt werden. Jedes Jahr wird einer
von ihnen ersetzt.
§ 13 Schiedsgericht
Über Streitigkeiten innerhalb des Vereins entscheidet ein
Schiedsgericht, in welches jede der beiden Parteien ein Mitglied
entsendet. Diese beiden Vertreter wählen einen Obmann aus dem
Vorstand. Wenn über dessen Wahl keine Einigung zustande kommt,
so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung des
Schiedsgerichtes erfolgt mit Stimmenmehrheit. Eine Berufung an die
Vollversammlung ist möglich.
§
14 Freiwillige Auflösung des Vereins
a) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von
mindestens einem Drittel aller Mitglieder beantragt werden.
b) Mit der Einladung ist der begründete
Auflösungsantrag im vollen Wortlaut zu übersenden.
Der Antrag hat auch einen Vorschlag für die
Übertragung des Vereinsvermögens zu enthalten.
c) der Auflösungsbeschluss bedarf einer qualifizierten
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigten Mitglieder.
d) Bei freiwilliger Auflösung wird das Vermögen des
Vereins vom Vorstand den Fakultäten der
Gründungsmitglieder für Forschungsaufgaben auf dem
Pteridingebiet zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt.
Fakultäten der Gründungsmitglieder
sind:
Faculty of Science, University of Aston,
Medizinische Fakultät der Universität
Innsbruck,
Fakultät für Chemie der Universität Konstanz,
Medizinische Fakultät der Universität Wien,
Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät der
Universität Wien.
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