Constitution Statuten
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Executivkommittee der International Society of Pteridinology

Präsident: Prof.Dr.Bohuslav Melichar
Onkologická klinikam Lékarská fakulta Univerzity
Palackého a Fakultní nemocnice, I.P.
Pavlova 6
775 20 Olomouc, Czech Republic
Phone: +420 583 444 295, Fax: +420 588 442 522
e-mail: bohuslav.melichar@fnol.cz


Sekretär: vacant


Kassier: Prof.Dr.Dietmar Fuchs
Division of Biological Chemistry Biocenter
Innsbruck Medical University
Innrain 80, A-6020 Innsbruck, Austria
Phone: +43 512 9003 70351, Fax: +43 512 9003 73330
e-mail: dietmar.fuchs@i-med.ac.at


Ehrenmitglieder:
Univ. Prof. Dr. Dr.h.c. Wolfgang Pfleiderer, Konstanz, Deutschland
Dr. Rudolf Weber, Berlin, Deutschland
Dr. Vojtech Parrak, Bratislava, Slowakische Republik


Statuten der Internationalen Gesellschaft für Pteridinologie
(Rules of the International Society of Pteridinology) (ISP)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Internationale Gesellschaft für Pteridinologie“ mit der Kurzbezeichnung „ISP“. Der Sitz ist in Wien, die Tätigkeit erstreckt sich auf alle Staaten der Welt. In den Ländern können Nebenstellen ohne selbständigen Vereinscharakter errichtet werden.

§ 2 Vereinszweck
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein hat die Aufgabe, die Forschung und Anwendung auf dem Gebiet der Pteridine an Hochschulen, Forschungsinstitutionen und Krankenanstalten zu fördern. Zu den Aufgaben des Vereins gehört es, die Interessen der Gesellschaft für Pteridinologie und der auf diesen Gebieten Tätigen zu vertreten.

Der Verein verfolgt die Erreichung dieser Ziele durch:
a) Zusammenschluss der an der Pteridinforschung und ihrer Anwendung interessierten und auf diesem Gebiet tätigen
    Personen,
b) Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen zur Verbreitung und Diskussion von neuen Ergebnissen und methodischen
    Verbesserungen,
c) Fortbildungsveranstaltungen,
d) Herausgabe oder Veranlassung von Veröffentlichungen aus dem Gebiet der Pteridinologie,
e) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen in der Pteridinforschung und Anwendung tätigen Laboratorien,
f) Pflege der Beziehungen zu entsprechenden Organisationen, die verwandte Ziele verfolgen,
g) Wahrung der rechtlichen Interessen der im Aufgabenbereich des Vereins tätigen Personen und Klärung der Rechtslage bei
    der Festlegung von Verantwortlichkeiten.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Einmalige Förderung und jährliche Beiträge der Mitglieder,
b) Einkünfte aus Veranstaltungen; diese dürfen ausschließlich zur Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet der Pteridinologie und verwandter Arbeitsgebiete verwendet werden,
c) Subventionen durch private und öffentliche Stellen,
d) Spenden und sonstige Zuwendungen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Die Haftungsfrage ist nach dem Vereinsgesetz geregelt.

§ 4 Mitglieder des Vereins und deren Aufnahme

Mitglieder des Vereins können alle an der Pteridinforschung und ihrer Anwendung sowie an verwandten Arbeitsgebieten interessierte und auf diesen Gebieten tätige Personen werden.
Vor der Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponentenkomitee. Diese Mitgliedschaft wird erst anlässlich der konstituierenden Versammlung wirksam.
Die Internationale Gesellschaft für Pteridinologie besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, aus Ehrenmitgliedern, korporativen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.

a) Ordentliche Mitglieder: Die ordentliche Mitgliedschaft können physische Personen erwerben. Anwärter richten ein von zwei Mitgliedern befürwortetes Ansuchen an den Vorstand. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet dieser in einer Vorstandssitzung. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung. Abgelehnte Anwärter können erst nach einem Jahr einen neuerlichen Beitrittsantrag stellen. Aufgenommene Mitglieder haben Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht und leisten einen Mitgliedsbeitrag.
b) Ehrenmitglieder: Personen mit hervorragenden Verdiensten auf dem Gebiet der Pteridinforschung und ihrer Anwendung oder verwandter Arbeitsgebiete können auf Antrag des Vorstandes durch die Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht und leisten keinen Mitgliedsbeitrag. 
c) Korporative Mitglieder: Institutionen und Firmen, die die Ziele des Vereins fördern wollen, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Sie stellen dem Verein einen mit dem Vorstand vereinbarten jährlichen Mitgliedsbeitrag zur Verfügung und werden durch einen von ihrer Leitung nominierten Delegierten vertreten. Dieser hat in der Vollversammlung nur eine Stimme, auch für den Fall, dass er selbst Einzelmitglied ist. Über die Aufnahme der korporativen Mitglieder entscheidet er Vorstand.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Ableben bei physischen, Endigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,
b) durch freiwilligen Austritt, der schriftliche anzuzeigen ist. Das ausgetretene Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten. 
c) wenn von einem Mitglied der Mitgliedsbeitrag trotz 2-maliger Mahnung durch den Finanzreferenten durch 2 Jahre hindurch nicht bezahlt wird.
d) durch Ausschluss wegen Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit vorgeschlagen und von der Vollversammlung ausgesprochen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an der Vollversammlung und den wissenschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Der Zahlungsbeleg für den Mitgliedsbeitrag gilt als Mitgliedskarte.

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu wahren, sich an die Statuten und Beschlüsse zu halten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte. Alle Mitglieder haben den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten. 
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vollversammlung für das Geschäftsjahr festgesetzt. Er ist im April jedes Jahres fällig. 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

a) Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der sich aus dem Präsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und drei Beisitzern zusammensetzt. Dieser Vorstand kann zu den Vorstandssitzungen bei Bedarf Berater hinzuziehen, welche kein Stimmrecht haben.
b) Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Dieser Vorstand wird durch die Abstimmung in der Vollversammlung bestätigt und schlägt eine geeignete Persönlichkeit für das Amt des Präsidenten vor. Der Präsident wird von der Vollversammlung gewählt.
c) Die Vorstandsmitglieder bleiben für die Dauer von zwei Jahren im Amt und können wiedergewählt werden.
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einer Vorstandssitzung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder durch einfache Mehrheit. Wenn bei Stimmengleichheit eine zweite Abstimmung keine Änderung ergibt, entscheidet der Präsident.
e) Entzieht sich ein Mitglied des Vorstandes ohne ausreichenden Grund seinen Pflichten, können die übrigen Vorstandsmitglieder eine Neuwahl für dieses Vorstandsmitglied vorschlagen. 

§ 8 Mitgliederversammlung

a) Der Verein hält mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr ab. Die Einladung enthält die Tagesordnung und ist mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin an die Mitglieder zu versenden. Den Vorsitz der ordentlichen Mitgliederversammlung führt der Präsident oder ein von ihm aus dem Vorstand nominierter Stellvertreter. In der ersten Vollversammlung des Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Jahresbericht und legt die Bilanz vor. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. 
b) Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine neue ordentliche Mitgliederversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Falls mindestens ein Viertel aller anwesenden Mitglieder, die stimmberechtigt sind, eine geheime Abstimmung verlangt, ist diese durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; er kann 
jedoch auch eine zweite Abstimmung anordnen. Über die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich an den Vorstand einzureichen, Anträge auf Statutenänderung mindestens zwei Monate vorher.

§ 9 Aufgaben der Mitliederversammlung
Die geschäftlichen Obliegenheiten der ordentlichen Mitgliederversammlung sind

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresbilanz und Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl des Präsidenten und Bestätigung des Vorstandes,
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschlussfassung über wichtige Anträge,
e) Abstimmung über eventuelle Statutenänderungen. Hierfür ist zur gültigen Beschlussfassung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig,
f) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
g) Der Ausschluss von Mitgliedern,
h) Die Beschlussfassung über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichtes.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand befasst sich mit allen den Verein betreffenden Fragen. Seine Aufgaben sind im besonderen:

a) Einberufung der Vollversammlung und Erstattung des Jahresberichtes,
b) Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen. 
c) Vorbereitung von Fortbildungsveranstaltungen, 
d) Weitgehende Vereinheitlichung der angewandten Methoden und Erarbeitung von Normen,
e) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen vom Präsidenten unterzeichnet und von einem weiteren Vorstandsmitglied mitgefertigt werden. Durch Vorstandsbeschluss kann ein Vorstandsmitglied bevollmächtigt werden, allein im Namen des Vereins zu unterzeichnen.
f) Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Schatzmeister,
g) Prüfung von Aufnahmeansuchen und Anträgen; Antragstellung an die Vollversammlung,
h) Antragstellung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und von korrespondierenden Mitgliedern,
i) Antragstellung betreffend den Ausschluss von Mitgliedern,
j) Überwachung der gesetzlichen Auflagen, dass der Verein keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen darf,
k) Beobachtung der ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszweckes.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit 1.Jänner und endet mit 31.Dezember desselben Jahres. 

§ 12 Rechnungsprüfer

Die Jahresbilanz wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Vollversammlung auf Vorstandes für zwei Jahre gewählt werden. Jedes Jahr wird einer von ihnen ersetzt.

§ 13 Schiedsgericht

Über Streitigkeiten innerhalb des Vereins entscheidet ein Schiedsgericht, in welches jede der beiden Parteien ein Mitglied entsendet. Diese beiden Vertreter wählen einen Obmann aus dem Vorstand. Wenn über dessen Wahl keine Einigung zustande kommt, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit Stimmenmehrheit. Eine Berufung an die Vollversammlung ist möglich.

§ 14 Freiwillige Auflösung des Vereins

a) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von mindestens einem Drittel aller Mitglieder beantragt werden.
b) Mit der Einladung ist der begründete Auflösungsantrag im vollen Wortlaut zu übersenden. Der Antrag hat auch einen Vorschlag für die Übertragung des Vereinsvermögens zu enthalten.
c) der Auflösungsbeschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder.
d) Bei freiwilliger Auflösung wird das Vermögen des Vereins vom Vorstand den Fakultäten der Gründungsmitglieder für Forschungsaufgaben auf dem Pteridingebiet zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt.

Fakultäten der Gründungsmitglieder sind:
Faculty of Science, University of Aston,
Medizinische Fakultät der Universität Innsbruck, 
Fakultät für Chemie der Universität Konstanz,
Medizinische Fakultät der Universität Wien,
Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Wien.